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| Land |
Auslands-Handlings-Pauschale |
| Belgien |
7,50 € |
| Bulgarien |
32,00 € |
| Dänemark |
7,50 € |
| Estland |
22,90 € |
| Finnland |
22,90 € |
| Frankreich |
10,00 € |
| Griechenland |
32,00 € |
| Großbritannien |
10,00 € |
| Irland |
20,00 € |
| Italien |
12,50 € |
| Lettland |
22,90 € |
| Liechtenstein |
26,33 € |
| Litauen |
22,90 € |
| Luxemburg |
7,50 € |
| Malta |
34,00 € |
| Monaco |
10,00 € |
| Niederlande |
7,50 € |
| Norwegen |
34,00 € |
| Österreich |
7,50 € |
| Polen |
10,00 € |
| Portugal |
20,00 € |
| Rumänien |
38,00 € |
| San Marino |
12,50 € |
| Schweden |
20,00 € |
| Schweiz |
26,33 € |
| Slowakische Republik |
16,00 € |
| Slowenische Republik |
14,50 € |
| Spanien |
20,00 € |
| Tschechische Republik |
7,50 € |
| Ungarn |
16,00 € |
| Zypern |
20,00 € |
Die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer und wird auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) erhoben (Quellenbesteuerung). Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist. Als Ausnahme von dieser Besteuerung nach dem individuellen Steuersatz gilt die Lohnsteuerpauschalierung.
Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer, es handelt sich also um eine direkte Steuer. Jedoch hat der Arbeitgeber bei jeder Lohnabrechnung die Lohnsteuer zu berechnen, vom Bruttolohn einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Der Arbeitgeber haftet für die korrekte Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer und kann im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung, nach ordnungsgemäß ausgeübtem Ermessen, seitens der Finanzverwaltung für Unkorrektheiten in Anspruch genommen werden. Die einbehaltene Steuer wird bei einer späteren Einkommensteuerveranlagung wie eine Steuer-Vorauszahlung auf die Einkommensteuer angerechnet.
Mittels der Lohnsteuerklassen werden bereits beim Lohnsteuerabzug bestimmte Freibeträge berücksichtigt. Ab 2005 zum Beispiel ein Grundfreibetrag von 7.664 € (bei Steuerklasse III doppelt), ein Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 €, ein Pauschalbetrag für Sonderausgaben von 36 € und eine bruttolohnabhängige Vorsorgepauschale. Sind die tatsächlichen Aufwendungen höher als die Pauschalbeträge, kann sich der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung lohnen, um gezahlte Lohnsteuer zurückzuerhalten.
Bei Arbeitnehmern in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich der Lohnsteuerabzug sowie der Abzug von Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer nach der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklasse. Das Einkommensteuergesetz kennt sechs Lohnsteuerklassen. Soweit ein Arbeitgeber keine maschinelle Lohnabrechnung einsetzt, wird die Lohnsteuer anhand der im Fachbuchhandel erhältlichen Lohnsteuertabelle ermittelt. In der Lohnsteuertabelle ist für jede Lohnsteuerklasse und Lohnstufe die Lohnsteuer ausgewiesen, die der Arbeitgeber bei jeder Lohnabrechnung vom Arbeitslohn einzubehalten hat. Ein auf der Lohnsteuerkarte bescheinigter Freibetrag wird vorher vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abgezogen.
Lohnsteuerklasse I (1)
In die Steuerklasse I fallen die folgenden Arbeitnehmer: Ledige, Verheiratete mit im Ausland lebendem Ehegatten, Verheiratete, die dauernd getrennt leben, in eingetragener Lebenspartnerschaft Lebende, Verwitwete, Geschiedene
Lohnsteuerklasse I kommt nicht zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen für Steuerklasse III oder Steuerklasse IV erfüllt sind.
Die Zahl der Kinderfreibeträge wird auf der Lohnsteuerkarte vermeldet.
Lohnsteuerklasse II (2)
Die Steuerklasse II gilt für Alleinerziehende, bei denen die Voraussetzungen der Steuerklasse I vorliegen. Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende muss nachgewiesen werden.
Es gelten die folgenden vereinfacht dargestellten Voraussetzungen:
- kein Ehegattensplitting
- mindestens ein im Haushalt gemeldetes minderjähriges Kind mit Anspruch auf Kindergeld
- keine weitere erwachsene Person im Haushalt gemeldet, mit Ausnahme von
- erwachsenen Kindern mit Anspruch auf Kindergeld
- erwachsenen Kindern im Wehr- oder Zivildienst
- Verwitwete mit mindestens einem Kind fallen in diese Steuerklasse ab dem Monat, der auf den Monat des Todes des Ehegatten folgt.
Lohnsteuerklasse III (3)
In Steuerklasse III fallen folgende Arbeitnehmer:
- Verheiratete, deren Ehegatte auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht ist Dies ist nicht möglich, wenn die Ehegatten dauernd getrennt leben. Dies ist ebenfalls nicht möglich, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht.
- Arbeitnehmer, deren Partner selbstständig ist.
- Verwitwete bis zum Ende des auf den Tod des Ehegatten folgenden Kalenderjahres. Der verstorbene Ehegatte muss zum Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sein. Das Ehepaar darf bis zum Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt haben.
Lohnsteuerklasse IV (4)
In Steuerklasse IV fallen verheiratete Arbeitnehmer, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind
- Dies gilt nicht für dauernd getrennt Lebende
- Dies gilt ebenfalls nicht, wenn der Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht
- Wenn für einen Ehegatten eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V ausgeschrieben wurde, kann der andere nicht in die Steuerklasse IV fallen
Die Lohnsteuerklassen IV/IV (im Gegensatz zu III/V) sollten grundsätzlich von Ehegatten gewählt werden, bei denen beide ungefähr gleichviel verdienen. Am Jahresende empfiehlt sich dann das Ergebnis einer Einkommensteuererklärung probezurechnen. Wenn keine anderen Gründe für die Abgabe einer Jahressteuererklärung vorliegen ist die Erklärung optional.
Beispielrechnung
Verdienen beide Ehegatten 2008 zusammen 60.000 € und dies zu gleichen Teilen, so fällt 2008 Lohnsteuer an mit (2 x € 4.747 =) € 9.494. Verdient jedoch der Mann 20.000 € und die Frau 40.000 €, so fällt Lohnsteuer an mit (€ 2.027 + € 7.895 =) € 9.922.
Verdienen beide Ehegatten 2008 zusammen 80.000 € und dies zu gleichen Teilen, so fällt 2008 Lohnsteuer an mit (2 x € 7.895 =) € 15.790. Verdient jedoch der Mann 20.000 € und die Frau 60.000 €, so fällt Lohnsteuer an mit (€ 2.027 + € 15.451 =) € 17.478.
Lohnsteuerklasse V (5)
Auf den Lohnsteuerkarten von Ehegatten, die beide in einem Dienstverhältnis stehen, ist in der Regel die Steuerklasse IV zu bescheinigen. Für einen Ehegatten ist aber eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V auszustellen (§ 38 b Nr. 5 EStG), sofern beide Ehegatten beantragen, den anderen Ehegatten in die Steuerklasse III einzureihen.
Diese Lohnsteuerklasse wird also nur verwendet, wenn die Ehegatten die Kombination III/V (anstelle IV/IV) wählen. Dies wird meistens gemacht, wenn die Ehegatten unterschiedlich hohe Einkommen haben. Wird dann der Besserverdienende in die Steuerklasse III eingereiht und der Schlechterverdienende in die Steuerklasse V, so wird regelmäßig zu wenig Steuer einbehalten (höhere Liquidität unter dem Jahr). Die Abgabe einer Steuererklärung zum Jahresende ist dann zwingend.
Beispielrechnung
Verdienen beide Ehegatten 2008 zusammen 60.000 € und dies zu gleichen Teilen, so fällt 2008 Lohnsteuer an mit (1.634 + 9.102 =) € 10.736. Verdient jedoch er 20.000 € und sie 40.000 €, so fällt Lohnsteuer an mit (5.126 + 4.294 =) 9.420.
Verdienen beide Ehegatten 2008 zusammen 80.000 € und dies zu gleichen Teilen, so fällt 2008 Lohnsteuer an mit (4.294 + 13.302 =) € 17.596. Verdient jedoch er 20.000 € und sie 60.000 €, so fällt Lohnsteuer an mit (5.126 + 9.774 =) 14.900.
Lohnsteuerklasse VI (6)
Die Lohnsteuerklasse VI wird eingetragen, wenn ein Arbeitnehmer (ledig oder verheiratet) eine Lohnsteuerkarte für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis benötigt. Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI einzubehalten, wenn der Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte vorlegt. Diese Lohnsteuerklasse verursacht normalerweise die höchste Steuerbelastung. Da die Einkünfte des ersten Beschäftigungsverhältnisses nicht bekannt sind, wird hier "großzügig" einbehalten, also wesentlich mehr als in den anderen Steuerklassen. Da am Ende des Jahres ohnehin eine Steuererklärung für Lohnsteuerkarten mit eingetragenere Steuerklasse VI gemacht werden muss, ist diese höhere Einbehaltung weniger problematisch als bei anderen Steuerklassen.
Für die Berechnung der Lohnsteuer kommen zwei Tabellen zur Anwendung. Die allgemeine Tabelle wird für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer verwendet. Die besondere Tabelle wird für alle übrigen Arbeitnehmer verwendet. Die Vorsorgepauschale ist hier mit niedrigeren Beträgen eingearbeitet. Dies führt zu höheren Steuerabzügen.
Die endgültige Steuerschuld wird erst nach Ablauf eines Kalenderjahres durch eine Einkommensteuerveranlagung festgestellt. Durch Wahl von Lohnsteuerklassen (etwa III und V im Gegensatz zu IV und IV) lassen sich daher keine endgültigen Steuervorteile erzielen. Die einbehaltene Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet. Wurde mehr Lohnsteuer einbehalten als Einkommensteuer festgesetzt wird, ergibt sich eine Einkommensteuererstattung. Ist die festgesetzte Einkommensteuer höher als die einbehaltene Lohnsteuer, wird eine Einkommensteuernachzahlung fällig.
Einfluss auf Lohnersatzleistungen
Die Wahl der Steuerklasse beeinflusst die Höhe bestimmter Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Unterhalt, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld. Diese hängen teilweise vom zuletzt gezahlten Nettoarbeitslohn ab. Wurde z.B. vor Beginn einer Arbeitslosigkeit die Lohnsteuerklasse V angewendet, kann dies erhebliche Nachteile beim Arbeitslosengeld haben.
Quelle: www.wikipedia.de